Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
jungvornweg GmbH
Loschwitzer Str. 13, 01309 Dresden
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen von der jungvornweg GmbH, Loschwitzer Str. 13, 01309 Dresden (nachfolgend „jvw“ genannt) mit ihren Auftraggeber:innen und Geschäftspartner:innen (nachfolgend auch „Kund:innen“ genannt).
1.2. Abweichende Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner:innen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen (B2B).
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2. Gegenstand und Grundsätze einer kooperativen Zusammenarbeit
2.1. jvw erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Marketing, Konzeption, Kreation und Distribution von Kampagnen on- und offline in den Bereichen Berufsorientierung, Nachwuchsmarketing, Gesellschaftspolitik und sonstige Themen für Kinder, Jugend, junge Erwachsene und alle damit verbundenen Akteur:innen wie z.B. Eltern, Lehrkräfte usw. jvw wird die Interessen der Kund:innen nach besten Kräften wahrnehmen.
2.2. Die Kund:innen ihrerseits werden im Sinne einer vertrauensvollen kooperativen Zusammenarbeit jvw alle für die ordnungsgemäße Erledigung des Auftrages benötigten Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.
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3. Angebot, Briefing, Annahme, Vertragsschluss, Vertragsinhalt
3.1. Angebot
Angebote auf unserer Homepage sind freibleibend (invitatio ad offerendum) und unverbindlich und werden erst durch die Übersendung eines konkreten Angebotes (regelmäßig nur digital per E-Mail) von jvw verbindlich. Angebote sind 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder textförmlich bestätigt sind.
3.2. Besprechungsprotokolle, Briefing, Re-Briefing
Wird das Angebot beraten oder von den Kund:innen modifiziert (Briefing) und mündlich oder textförmlich mitgeteilt, so erstellt jvw über den Inhalt des Briefings ein textförmliches Re-Briefing, welches den Kund:innen innerhalb von 7 Werktagen nach der mündlichen oder textförmlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn die Kund:innen diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen, bei kurzfristiger Terminierung rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit, widersprechen.
3.3. Annahme, Vertragsschluss
Die Kund:innen können das Angebot von jvw durch Erklärung in Schriftform, elektronischer Form, Textform, per E-Mail annehmen. Mit rechtzeitigem Zugang der Annahmeerklärung bei jvw kommt ein wirksamer Vertrag zustande.
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4. Korrespondenz per E-Mail, unverschlüsselte elektronische Kommunikation
4.1. Zur Beschleunigung der Auftragsbearbeitung wird jvw mit den Geschäftspartner:innen auch auf elektronischem Wege ohne gesondertes Verschlüsselungsverfahren Informationen und Dokumente austauschen.
4.2. Wünschen die Kund:innen eine ausschließliche verschlüsselte elektronische Kommunikation müssen sie dies rechtzeitig vor Vertragsschluss der jvw anzeigen. Nach Mitteilung der notwendigen verschlüsselten Kommunikation steht jvw das Recht auf Widerruf des Angebotes bzw. Rücktritt zu.
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5. Leistungsgegenstand, Plattformen, Drittanbieter
5.1. Die Vertragspflichten von jvw ergeben sich vorrangig aus dem Leistungsverzeichnis bzw. dem übersandten Angebot bzw. den unterzeichneten Aufträgen zwischen jvw und den Auftraggeber:innen. jvw übernimmt grundsätzlich die Konzeption der Aufträge, Projekte und vereinbarten Leistungen sowie deren kaufmännische und organisatorische Umsetzung.
5.2. Für die rechtliche Zulässigkeit der entwickelten und umgesetzten Projekte bzw. Aktionen übernimmt jvw keine Gewähr, ist allerdings um Einholung und Einhaltung aller gesetzlichen Richtlinien bemüht.
5.3. Wenn der Inhalt einer Veröffentlichung bzw. Ausschreibung der Kund:innen von jvw nicht den Voraussetzungen, Anforderungen, Kriterien für eine Veröffentlichung bzw. Ausschreibung auf der von Kund:innen von jvw gewünschten Veröffentlichungs- bzw. Ausschreibungsplattformen entspricht, kann die Veröffentlichung bzw. Ausschreibung von der jeweiligen Veröffentlichungs- bzw. Ausschreibungsplattform abgelehnt werden. Auf die mögliche Ablehnung der Veröffentlichung bzw. Ausschreibung hat jvw keinen Einfluss. In einem solchen Fall der Ablehnung durch die Veröffentlichungs- bzw. Ausschreibungsplattform wird jvw von seiner Leistungsverpflichtung bzgl. der Veröffentlichung bzw. Ausschreibung bei der jeweiligen ablehnenden Veröffentlichungs- bzw. Ausschreibungsplattform frei. jvw wird die Ablehnung der Veröffentlichung bzw. Ausschreibung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 4 Werktagen, den Kund:innen mitteilen.
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6. Sonderleistungen, Nachträge, Fremdleistungen und Nebenkosten
6.1. Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinlayouts, Manuskripten, Konzepten, Leistungsabläufen etc., die auf Grund von Änderungen der Auftrags-/Vertragsinhalte von Kund:innen gewünscht werden, werden nach dem Zeitaufwand und entsprechend dem Preismaßstab des vorliegenden Auftrags berechnet.
6.2. jvw ist dazu berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Auftraggeber:innen zu bestellen. Die Auftraggeber:innen erteilen hierzu jvw entsprechende Vollmachten. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung von jvw abgeschlossen werden, verpflichten sich die Auftraggeber:innen, jvw im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. jvw berechnet für die Abwicklung und Koordination von Fremdleistungen eine Gebühr i. H. von 15 % des Auftragsvolumens der vergebenen Fremdleistungen. Auslagen für technische Nebenkosten sowie Materialkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Korrekturabzügen, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit den Kund:innen abgesprochen sind oder für erforderlich gehalten werden durften, sind von den Kund:innen zu erstatten.
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7. Produktion, Korrekturabzug, Freigabe
7.1. Die Produktion durch jvw erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und Verträge. Bei Übernahme von Produktionsleistungen jeglicher Art ist jvw berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Darüber hinaus haben die Auftraggeber:innen die Möglichkeit, im Auftrag Produktionsvorgänge näher oder detailliert zu definieren und nach Absprache mit jvw schriftlich als Bestandteil der Produktionsleistung zu erklären.
7.2. Die Kund:innen erhalten von jvw nach Erstellung ihrer in Auftrag gegebenen grafischen Leistungen einen Korrekturabzug. Dieser ist von den Kund:innen auf Richtigkeit der darin aufgeführten Angaben sowie auf Tippfehler zu überprüfen. Verbesserungen und Änderungen sind jvw umgehend und unter Einhaltung einer Frist von max. 5 Werktagen anzuzeigen bzw. zuzusenden. Nach Änderung der Vorlage erhalten die Kund:innen auf Wunsch erneut einen Korrekturabzug. Dieser ist ebenfalls zu prüfen und zurückzusenden. Bei einem farbigen Korrekturabzug sind die Farben aus technischen Gründen nicht farbverbindlich für den Druck. Die Kund:innen erhalten für die Rücksendung des Korrekturabzuges eine Frist von 5 Werktagen (wenn bei Übersendung des Korrekturabzuges schriftlich oder textförmlich nichts anderes vereinbart wird). Geht bis zu diesem Zeitpunkt kein Korrekturabzug bei jvw ein, so gilt dieser als freigegeben.
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8. Lieferverpflichtung, Gefahrübergang und Abgabetermine, Verzug
8.1. Unsere Lieferverpflichtungen sind erfüllt, wenn die Arbeiten und Leistungen von uns zur Versendung gebracht sind (Übergabe an das Transportunternehmen). Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an die mit dem Transport Beauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf die Kund:innen über. jvw ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine der Auftragsfertigstellung möglichst genau einzuhalten. Ist keine Lieferfrist vereinbart, gilt eine solche von 30 Tagen.
8.2. jvw haftet nicht für Versäumnisse und Lieferschwierigkeiten der im Rahmen der Auftragsabwicklung vergebenen Fremdleistungen. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn die Kund:innen zu den von jvw angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellen und ihrer Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommen.
8.3. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, können nicht zum Verzug jvw führen. Daraus resultierende Mehrkosten tragen die Auftraggeber:innen. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt die Kund:innen allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihnen gesetzlich zustehenden Rechte, wenn sie jvw eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt haben. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an jvw. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.4. Höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verlängern die jeweiligen Fristen und die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen zuzüglich weiterer 2 Wochen. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmer:innen von jvw – entbinden jvw ebenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die die Auftraggeber:innen zu vertreten haben, so kann jvw eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann jvw auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
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9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst auf die Kund:innen über, wenn sie ihre gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit jvw getilgt haben. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte von den Kund:innen bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist.
9.2. Zur Weiterveräußerung sind die Kund:innen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Die Kund:innen treten ihre Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an jvw ab. jvw nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges sind die Kund:innen verpflichtet, die Schuldner:innen der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für jvw bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist jvw auf Verlangen der Kund:innen oder eines durch die Übersicherung von jvw beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von jvw verpflichtet.
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10. Geheimhaltung
10.1. Die Geschäftspartner:innen werden alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen und Unterlagen vertraulich behandeln. Bei all diesen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen, nicht offenkundigen Informationen und Daten handelt es sich um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (im Sinne des § 17 UWG), deren Weitergabe an Dritte nicht erlaubt ist.
10.2. Ein Verstoß kann Schadensersatzansprüche von jvw gegenüber den Kund:innen begründen. Dies gilt ebenfalls über das Vertragsende hinaus. Als Schadensersatz-Pauschale wird ein Betrag in Höhe von 3 Monatsbeiträgen der Kund:innen vereinbart. Die Kund:innen können nachweisen, dass jvw ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. jvw ist berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen und sodann gegenüber den Kund:innen geltend zu machen.
10.3. Die Weitergabe solcher Informationen und Unterlagen an Dritte ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für freie Mitarbeiter:innen und Unterbeauftragte, die im Rahmen der Vertragserfüllung beauftragt werden.
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11. Preise, Rechnungsübermittlung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Vorauszahlung, Abtretung
11.1. Alle Preise von jvw verstehen sich in Euro, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
11.2. jvw ist berechtigt, seine Rechnungen den Kund:innen telekommunikativ zu übermitteln (z. B. per E-Mail).
11.3. Die Rechnungen von jvw sind nach Zugang bei den Kund:innen innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig, es sei denn, dass zwischen jvw und den Kund:innen etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
11.4. Die Kund:innen dürfen nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen gegen Ansprüche von jvw aufrechnen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn den Kund:innen Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten in Bezug auf die Leistung von jvw aus demselben Vertragsverhältnis zustehen.
11.5. Ein Zurückbehaltungsrecht können die Kund:innen nur aufgrund von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen der Kund:innen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
11.6. Bei Zahlungsverzug der Kund:innen ist jvw berechtigt, seine Leistungen ganz oder teilweise bis zur Zahlung der fälligen Beträge zu verweigern.
11.7. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung im Vermögen der Kund:innen ein, welche die Zahlungsansprüche von jvw gefährdet, wovon insbesondere auszugehen ist, wenn die Kund:innen die Zahlungen einstellen, die Kund:innen mit der Zahlung in Verzug kommen, oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kund:innen gestellt wird, kann jvw Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung binnen angemessener Frist fordern und bis zur Bewirkung der vollständigen Vorauszahlung, Zahlung oder Sicherheitsleistung die Leistung verweigern. jvw ist unter Ausschluss von Ersatzansprüchen der Kund:innen berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn die Kund:innen die Vorauszahlung, Zahlung oder Sicherheit verweigern, oder diese nicht binnen angemessener Frist geleistet haben.
11.8. Die Kund:innen sind nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige Zustimmung durch jvw an Dritte abzutreten.
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12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Leistungen, Nutzungsrechte und gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von jvw. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware müssen die Kund:innen auf das Eigentum jvw hinweisen und jvw unverzüglich benachrichtigen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderungen. Die Weiterveräußerung unserer Waren und Leistungen bei noch nicht beglichener Rechnung darf jedoch erfolgen.
12.2. Die Einnahmen der Kund:innen aus dem Weiterverkauf unserer noch nicht bezahlten Waren oder Dienstleistungen müssen bis zur Höhe des Rechnungsbetrages an jvw abgetreten werden.
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13. Mängel, Untersuchungs- und Rügepflicht, vorrangige Nacherfüllung
13.1. Die Kund:innen sind verpflichtet, die Leistung von jvw unverzüglich auf Mängel zu prüfen und bei Vorliegen eines Mangels diesen gegenüber jvw unverzüglich zu rügen. In diesem Fall hat jvw zunächst das Recht auf Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist (regelmäßig 14 Tage), d.h. jvw kann nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
13.2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie jvw oder den Kund:innen nicht zumutbar oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder Aufwand möglich, können die Kund:innen – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche, die sich nach diesen AGB richten – entsprechend den gesetzlichen Regelungen nach seiner Wahl die Vergütung angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
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14. Haftung
14.1. Für Schäden haftet jvw, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur
a) bei Vorsatz;
b) bei grober Fahrlässigkeit;
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
d) bei arglistig verschwiegenen Mängeln;
e) bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
14.2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (das sind etwa solche, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will, oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Kund:innen regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen) haftet jvw auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Fall der Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
14.3. Eine etwaige Haftungsbeschränkung von jvw gilt auch zugunsten von Mitarbeiter:innen, gesetzlichen Vertreter:innen und Erfüllungsgehilf:innen von jvw.
14.4. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
14.5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Kund:innen ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
14.6. Die vorstehenden Regelungen der Ziffer 13. gelten auch, wenn die Kund:innen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
14.7. jvw übernimmt die technische und grafische Aufbereitung von Webseiten und Stellenanzeigen sowie sonstigen Veröffentlichungs- bzw. Ausschreibungstexten nur auf Basis des jeweils geltenden HTML-Standard. jvw weist die Kund:innen darauf hin, dass es möglicherweise zu einer unterschiedlichen Darstellung von HTML-Dokumenten in verschiedenen Browsern kommen kann, was nicht im Verantwortungsbereich von jvw liegt.
14.8. jvw weist die Kund:innen ebenfalls darauf hin, dass eine Verantwortlichkeit von jvw ausscheidet, wenn nicht von jvw zu vertretende Störungen vorliegen, die ihren Ursprung in der Qualität des Zugangs zum Internet haben; wenn die Kund:innen eigenmächtig Eingriffe am Quelltext der Webseiten und der Veröffentlichung bzw. Ausschreibung vornehmen; wenn der Internet-Datenverkehr infolge höherer Gewalt negativ beeinflusst wird.
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15. Verjährung
Alle Ansprüche der Kund:innen – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren mit Ablauf von 12 Monaten ab Vertragsschluss, mit folgenden Ausnahmen: Für Ansprüche nach Abschnitt 14 Absatz 1. a) bis e) sowie nach Abschnitt 14 Absatz 3. gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
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16. Erwähnungsanspruch, Copyright, Nutzungsrechte
16.1. jvw ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen allenfalls auf die Urheber:innen hinzuweisen, ohne dass den Kund:innen dafür ein Entgeltanspruch zusteht (Urhebernennung).
16.2. An allen von jvw erstellten Entwürfen, Vorlagen, Texten, Layouts, Arbeitsergebnissen, Kennzeichen, Marken, Daten oder sonstigen Unterlagen, sowie an genutzter Software behält sich die Agentur alle Eigentums-, Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte, sowie sämtliche Nutzungsrechte vor. Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht der Kund:innen hieran ist ausgeschlossen.
16.3. Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung wird den Kund:innen von jvw ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den im Rahmen des Vertrages für die Kund:innen erstellten Werbemittel und ihrer Inhalte eingeräumt, wenn Vertragsinhalt die entsprechende Erstellung war.
16.4. Für die Nutzung von Leistungen von jvw, die über den ursprünglich vertraglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – die Zustimmung von jvw erforderlich. Dafür steht jvw und den Urheber:innen eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
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17. Datenschutz
17.1. jvw verpflichtet sich zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des Datenschutzgesetzes. jvw ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Durchführung eines Auftrags selbst oder durch dritte Personen, derer sie sich zur Erfüllung von Dienstleistungen bedient, zu verarbeiten. Die Kund:innen erklären sich damit einverstanden, dass Daten über ihre Person gespeichert, geändert und/oder gelöscht und im Rahmen der Notwendigkeit an Dritte übermittelt werden dürfen. Insbesondere für die Übermittlung von Daten, die für die Anmeldung und/oder Änderung einer Domain in Suchmaschinen, sozialen Netzwerken, Portalen, Katalogen und Listen notwendig sind, wobei diese anschließend öffentlich werden können.
17.2. jvw übernimmt für Datenschutzverletzungen, die durch gewaltsamen oder illegalen Zugriff von Dritten verursacht werden, keine Haftung. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt unbefristet und unabhängig von der Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
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18. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Dresden, Sachsen.
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19. Anwendbares Recht, Vertragssprache, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
19.1. Das Vertragsverhältnis zwischen jvw und den Kund:innen einschließlich seiner Auslegung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle internationalen und supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen sind ausgeschlossen und gelten nicht.
19.2. Die Vertragssprache ist deutsch.
19.3. Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der ausschließliche Gerichtsstand Dresden.
19.4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der Teil einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung dieser AGB wirksam.
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Stand: April 2024
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Hinweis nach § 18 Batteriegesetz
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien enthalten, sind wir verpflichtet, Sie auf folgendes hinzuweisen: Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endnutzer:in gesetzlich verpflichtet. Sie können Altbatterien, die wir als Neubatterien im Sortiment führen oder geführt haben, unentgeltlich an unserem Versandlager 
(Versandadresse) zurückgeben.
Die auf den Batterien abgebildeten Symbole haben folgende Bedeutung:
 Das Symbol der durchgekreuzten Mülltonne bedeutet, dass die Batterie nicht in den Hausmüll gegeben werden darf.
Pb = Batterie enthält mehr als 0,004 Masseprozent Blei
Cd = Batterie enthält mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium
Hg = Batterie enthält mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber.